REACH-Tagung zeigt Vorgehensweise für Galvanotechnik auf

Chromsäure ab 2017 autorisierungspflichtig

Mediendienst Dezember 2015 /

Wer besorgniserregende Stoffe in der Produktion einsetzt, ist laut der Europäischen Chemikalienverordnung »REACH« verpflichtet, sich dafür autorisieren zu lassen. Das gilt auch für Chromsäure – ein Produktionsmittel, das in der Industrie nicht mehr wegzudenken ist. In der Fachtagung »REACH in der Oberflächentechnik « am 27. Januar informiert das Fraunhofer IPA Galvaniseure und Anwender von Schichten, wie mit der Verordnung umzugehen ist.

© Fraunhofer IPA, Rainer Bez
Verchromte Schichten finden sich in den meisten industriellen Branchen. Künftig müssen sich Galvaniseure in der EU für das Verfahren autorisieren lassen.

Die europäische Chemikalienverordnung REACH kontrolliert, welche ökologisch und gesundheitlich bedenklichen Produktionsmittel in Produktionsprozesse zur Anwendung kommen. Ziel ist, den Menschen vor gesundheitlichen Folgen zu bewahren und die Umwelt zu schonen. Für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC – Substances of very high concern) sieht das Gesetz eine Autorisierungspflicht vor. Dafür müssen Unternehmen, die die jeweilige Substanz einsetzen wollen, bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki ihre Qualifikation in einem umfangreichen Antrag belegen.

Galvaniseure kommen um Autorisierung nicht herum

»Viele Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der REACHVerordnung um ein Stoffverbot handelt«, sagt Dr. Martin Metzner, Abteilungsleiter Galvanotechnik. Dabei sei das Gesetz vielmehr als Führerschein zu verstehen, bei dem theoretische und praktische Kenntnisse nachzuweisen sind. Auch der Arbeitsalltag von Galvaniseuren oder Anwendern galvanischer Schichten wird maßgeblich von der REACH-Verordnung beeinflusst. »Zahlreiche gängige Produktionsmittel sind hier aufgelistet
«, erklärt Metzner. Ein Beispiel sind sechswertige Chromverbindungen, welche toxikologisch und krebserregend sind. Chromschichten sind allerdings in zahlreichen industriellen Branchen ein fester Bestandteil, z. B. bei der Werkzeugherstellung oder im Automobilbau. »Galvaniseure innerhalb Europas kommen um eine Autorisierung nicht herum. »Andernfalls würden sie ein wichtiges Verfahren verlieren und die Anwender auf Hersteller außerhalb der EU ausweichen«, fürchtet Metzner.

Vor allem KMU fallen die Antragsformalitäten schwer

Der Autorisierungsantrag besteht aus drei Teilen. Im ersten Schritt müssen die Unternehmen umfangreich darstellen, ob und wenn ja welche Alternativen es für den kritischen Stoff gibt. In einer sozioökonomischen Analyse muss dann geklärt werden, welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Wegfall dieses Produktionsmittels hätte. An dritter Stelle steht der Chemical Safety Report, bei dem das Unternehmen belegen muss, dass es den Sicherheitsanforderungen gerecht werden kann. »Dieser Antrag ist auf Englisch ein-zureichen. Vielen mittelständischen Galvaniseuren bereiten die Formalitäten Schwierigkeiten «, weiß der IPA-Experte. Natürlich ist es auch möglich, eine Consulting-Firma mit der Autorisierung zu beauftragen. Dies ist sehr aufwendig und teuer und stellt insbesondere für KMU eine große Belastung dar. Die Autorisierung für Chromsäure ist laut REACH-Verordnung bis zum 21. September 2017 für europäische Hersteller verpflichtend. Die Frist zur Einreichung von Autorisierungsanträgen endet am 21. März 2016.

 

REACH-Basiswissen schützt Anwender vor Fehlinformationen

Die Tagung »REACH in der Galvanotechnik« informiert Hersteller und Anwender aus der gesamten Oberflächentechnik rund um die Autorisierungspflicht. Dabei hat das Fraunhofer IPA Wert auf einen hohen Praxisbezug gelegt. Unternehmen berichten z. B. in Vorträgen, wie sie die Alternativen für den Autorisierungsantrag ermittelt und Ersatzstoffe gefunden haben. Außerdem wird Schritt für Schritt erläutert, wie der REACH-Antrag ausgefüllt und einzureichen ist. »Im Zusammenhang mit der Verordnung wollen wir den Teilnehmern auch aufzeigen, wie sie die Prozesse richtig beurteilen können«, sagt Metzner. Außerdem ist es den IPA-Experten ein Anliegen, Anwender vor Fehlinformationen durch Berater zu bewahren. »Dienstleister könnten die REACH-Verordnung als Anreiz verstehen, Unternehmen von teureren oder minderwertigen Alternativverfahren zu überzeugen«, kritisiert Metzner. Eine entsprechende Informationsbasis stelle sicher, dass solche Angebote die Betroffenen nicht verunsichern, ist der Abteilungsleiter überzeugt.